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Caritas-Glossar
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Glossar: Glossar „Stiftungen”

Unselbständige Stiftung

Bei einer unselbständigen Stiftung, auch Treuhandstiftung genannt, überträgt der Stifter oder die Stifterin ein Vermögen an eine natürliche oder juristische Person als Sondervermögen. Er/sie verbindet damit die Auflage, dass diese Person oder Organisation als Stiftungsträger dieses Sondervermögen und die Erträge daraus treuhänderisch verwaltet. Der Stiftungsträger darf sie nur für die von dem/der Stifter(in) festgelegten Stiftungszwecke einsetzen.

Einer unselbständigen Stiftung fehlt im Unterschied zur selbständigen Stiftung die staatliche Anerkennung. Sie ist keine juristische Person und auch nicht rechtsfähig. Ihren Namen kann der/die Stifter(in) dennoch frei wählen. Der treuhänderische Stiftungsträger nimmt für die unselbständige Stiftung am Rechtsverkehr teil. Er muss das ihm überlassene Sondervermögen gesondert verwalten, darf es nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen.

Unselbständige Stiftungen haben folgende Vorteile gegenüber selbständigen Stiftungen:

  • Unselbständige Stiftungen können mit geringem Aufwand gegründet werden.
  • Bei unselbständigen Stiftungen kann der Stiftungsträgervertrag noch zu Lebzeiten des Stifters / der Stifterin mit Zustimmung des Finanzamts geändert werden, wenn dies notwendig wird. Dies ist bei einer selbständigen Stiftung aufgrund der Vorgaben des Stiftungsrechts und der notwendigen Mitwirkung der Stiftungsaufsicht nur sehr begrenzt möglich.
  • Bei einer unselbständigen Stiftung ist der laufende Verwaltungsaufwand wegen des fehlenden eigenen Verwaltungsaufbaus deutlich geringer als bei einer kleinen selbständigen Stiftung.
  • Da die unselbständige Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt, entfällt die Korrespondenz mit den Stiftungsbehörden.
  • Steuerlich wird die unselbständige Stiftung wie eine selbständige Stiftung behandelt. Alle Stifter-Steuervorteile und sonstige Vorteile der Gemeinnützigkeit können genutzt werden.

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