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Kinder mit Fluchthintergrund in der Kindertagesbetreuung

Rechtliche Hinweise zur Aufnahme aus der Ukraine geflüchteter Kinder in die Kita und weiterführende Informationen zum Thema „Kinder mit Fluchthintergrund in der Kita"

Informationen zum Aufklappen:

Allgemeine Informationen zu Kindern mit Fluchthintergrund in der Kita

 

  • Im Webportal "Frühe Chancen” des Bundesfamilienministeriums werden zahlreiche Informationen zu Kindern mit Fluchthintergrund in der Kindertagesbetreuung zusammengestellt.  Dort finden sich unter anderem Fragen und Antworten zum Thema oder Informationen dazu, was pädagogische Fachkräfte tun können, wen Kinder mit Fluchthintergrund in die Kindertagesbetreuung kommen: Auf einen Blick : Frühe Chancen 

  • Zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte sind auf dem Deutschen Bildungsserver allgemeine Informationen zum geflüchteten Kindern in Kitas zusammengestellt: Flüchtlingskinder in Kitas - Deutscher Bildungsserver 

  • Sammlung von Materialien, Hinweise auf Arbeitshilfen und Web-Links zum Thema Kinder mit Fluchterfahrung finden Sie auch auf unserer Homepage: Kinder mit Fluchterfahrung sind in erster Linie KINDER!  

  • Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerien in den Bundesländern gefragt, ab wann die Kinder mit Fluchthintergrund eine Kindertageseinrichtung besuchen können. Die Ergebnisse (Stand: 2019) sind auf einer Landkarte veröffentlicht: Welchen Zugang haben geflüchtete Kinder zu Kitas?  

  • Das Niedersächsische Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung (nifbe) stellt eine Linksammlung zum Themenschwerpunkt Kinder mit Fluchterfahrung in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung: Link. 

  • Das "Service-Portal Integration" des Hauses der kleinen Forscher gibt multimedial aufbereitete Tipps, um die Aufnahme geflüchteter Kinder zu erleichtern: Service-Portal Integration | Haus der kleinen Forscher | Service-Portal Integration - Stiftung Haus der kleinen Forscher (haus-der-kleinen-forscher.de)

  • Die Karl Kübel Stiftung stellt für Fachkräfte und Interessierte Flyer und Info-Materialien zu dem Themenbereich Flucht in der Kindertagesbetreuung bereit:  https://www.kkstiftung.de/de/themen/familie/kinder-mit-fluchthintergrund/broschueren-materialien.htm 

 

Informationen zum Gesundheitsschutz geflüchteter Kinder

  • Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten eine Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. In der Ukraine besteht keine verpflichtende Masernschutzimpfung. Das Robert Koch Institut hat am 23.03.2022 Empfehlungen zum Impfstatus bei Geflüchteten veröffentlicht.

  • Das Deutsche Institut für Jugend- und Familienrecht (DiJuF) hat eine Stellungnahme zum "Umgang mit der Masernimpfpflicht bei geflüchteten ukrainischen Kindern, die in Deutschland eine Kindertageseinrichtung besuchen möchten und keinen schriftlichen Impfnachweis erbringen können” veröffentlicht.

  • Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang April 2022 zum Thema Masernimpfpflicht in der Kindertagesbetreuung wie folgt Stellung genommen:
    "Mit der Pflicht, vor Aufnahme in die Kindertagesbetreuung (KiTa) eine Impfung bzw. Immunität gegen Masern oder eine Kontraindikation gegen die Impfung nachzuweisen, wird bezweckt, eine Weiterverbreitung von Maserninfektionen zu unterbinden und damit gesundheitliche Schädigungen von jüngeren Kindern und Kontaktpersonen zu verhindern. In der besonderen Situation von Flüchtlingskindern aus der Ukraine ist die psychologische Unterstützung durch eine schnelle Integration in ein sicheres Alltagssetting ebenfalls gewichtig. Für schulpflichtige Kinder kann eine Aufnahme in den Schulunterricht ohne entsprechenden Nachweis gem. § 20 Abs. 9 S. 9 IfSG bereits jetzt nicht untersagt werden.

  • Im Sinne des Infektionsschutzes sollte aber Mindestanforderung bleiben, dass jüngere Kinder mit unklarem Impfstatus zumindest die erste Masernschutzimpfung erhalten und nachgewiesen haben, bevor die Betreuung in der KiTa beginnt. Für jüngere Kinder mit unklarem Impfstatus wird daher eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 9a IfSG vorgeschlagen, um auch ihnen eine schnelle Eingliederung zu ermöglichen. § 20 Abs. 9a IfSG ist für den Fall konzipiert, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann. Dann darf der Nachweis innerhalb von vier Wochen, nachdem die Erlangung oder Vervollständigung des Impfschutzes möglich war, erbracht werden. Bei weiter Auslegung kann die Vorschrift auch aktuelle Fälle von Kindern aus der Ukraine erfassen, bei denen ein zweifacher Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden kann, weil eine Einreise aus der Ukraine bereits weniger als vier Wochen zuvor stattgefunden hat. Vier Wochen nach Erstimpfung ist sodann die Zweitimpfung im Sinne der Vorschrift zu kontrollieren. Alternativ wäre aus medizinischer und rechtlicher Sicht eine Antikörperbestimmung nach Erstimpfung möglich. Eine Titerkontrolle nach der ersten MMR-Impfung zur Feststellung einer Masern-Immunität wird von der STIKO nicht empfohlen, ist aber grundsätzlich möglich […]. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der gesetzlichen Krankenversicherung." 

  • Weitere Informationen zur Masernschutzimpfung, u.a. zum Umgang mit fehlender Impfdokumentation, finden Sie auf der Homepage des RKI unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html. 

  • Der Kooperationsverbund gesundheitliche Chancengleichheit hat eine Linkliste mit Angeboten der Gesundheitsförderung und Prävention in der Arbeit mit Geflüchteten aus der Ukraine zusammengestellt. Zudem hat der Kooperationsverbund Hinweise zur gesundheitsbezogenen Situation der Geflüchteten aus der Ukraine veröffentlicht. 

  • Das Diabetesinformationsportal diabinfo stellt wichtige Informationen rund um das Thema Diabetes für Geflüchtete und Fachkräfte auf Deutsch und Ukrainisch zur Verfügung. Dort finden Sie u.a. Hilfestellungen für den Kindergarten- und Schulbesuch bei Diabetes Typ 1. 

 

Rechtliche Informationen zur Aufnahme geflüchteter Kinder in die Kita

  • Ukrainischen Bürger*innen sowie Drittstaatsangehörigen, die einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, wird ab dem 24. Februar 2022 ein pauschaler Schutzstatus ohne aufwändiges Prüf- und Asylverfahren zugesprochen. Zunächst gilt dies für ein Jahr, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Durch die Anwendung der Richtlinie erhalten Menschen aus der Ukraine eine Arbeitserlaubnis, soziale Absicherung und Zugang zu Bildung.

  • Kinder aus der Ukraine und ihre Familien, die seit dem Stichtag 24.02.2022 nach Deutschland geflüchtet sind, erhalten unmittelbar mit der Einreise einen Anspruch auf alle erforderlichen Leistungen des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Damit gilt für diese Kinder ab einem Jahr auch der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Im Hinweispapier des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) wird dieser rechtliche Anspruch erläutert.  

  • Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich mit verschiedenen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Ankunft geflüchteter Kinder und Jugendlicher und ihren Familien aus der Ukraine in Deutschland auftreten, auseinandergesetzt und Hinweise online zugänglich gemacht: https://dijuf.de/handlungsfelder/ukraine/rechtsfragen.

  • Im Webportal "Frühe Chancen" des Bundesfamilienministeriums sind unter anderem Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen in der Kita zu Kindern mit Fluchthintergrund zusammengestellt: Rechtliche Rahmenbedingungen :: Frühe Chancen (fruehe-chancen.de) 

  • Die Integrationsbeauftragte des Bundes hat eine umfangreiche Seite mit hilfreichen Informationen zum Leben in Deutschland für schutzsuchende Personen aus der Ukraine zusammengestellt. Diese liegen auch auf Ukrainisch und Englisch vor. Hier finden sich  

  • im Themenblock Gesundheit/Corona: Informationen zur Impfpflicht gegen Masern in Kitas. 

  • Im Themenblock Alltag/Leben in Deutschland: Informationen zu Möglichkeiten der Kindertagesbetreuung sowie zu Kosten für den Kitabesuch für geflüchteter Kinder aus der Ukraine 

  • Im Themenblock Schule/Ausbildung: Informationen zu Anmeldung in der Kita und 

  • In der Stellungnahme "Kinder und Jugendliche in der Warteschleife" (Download PDF) aus dem Jahr 2019 wird erläutert, warum nach Auffassung des Deutschen Caritasverbandes alle "[a]usländische[n] Staatsbürger(innen), die in Deutschland um internationalen Schutz ersuchen und einen längeren Aufenthalt anstreben […] mit der Meldung als Schutzsuchende Zugang zu Leistungen des SGB VIII erhalten" müssen. 

  • Pädagogisch Beschäftigte sind in ihrer täglichen Praxis vielfach mit Fragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht und zu Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts konfrontiert. Die Broschüre "ABC Asyl- und Aufenthaltsrecht für Kindertagesstätten und Kindertagespflege" der GEW, die im Jahr 2016 zusammen mit dem Deutschen Jugendinstitut München und dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht entstanden ist, soll sie dabei unterstützen. 

  • Die am 28.03.2022 veröffentlichte Handreichung der Diakonie Deutschland "Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe), Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und Leistungen zur Pflege für Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind" gibt u.a. Hinweise zu Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. 

  • Geschäftsstelle, KTK-Bundesverband
Geschäftsstelle KTK-Bundesverband
+49 761 200-238
+49 761 200-238
ktk-bundesverband@caritas.de
Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder
KTK-Bundesverband e.V.
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79104 Freiburg